Ich rechne nach JVEG (Justiz Vergütungs Entschädigungs Gesetz)

§ 8 Grundsatz der Vergütung
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
1.   ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.   Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.   Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.   Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

Sachgebiet 4.3
Schadensfeststellung und -ursachenermittlung         Stundensatz 105 Euro

Fahrkostenersatz (§5)  0,42 Euro/km

Für den Einsatz von Messgeräten werden pauschal 50,00 € abgerechnet.
Für den Einsatz der Wärmebildkamera werden pauschal 70,00 € abgerechnet.
Für Laboruntersuchungen werden die Kosten der Labore ohne Aufschlag berechnet.

Hier können Sie das JVEG herunterladen.